Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen, Fremdbeilagen und andere Werbemittel
der Nordbayerische Anzeigenverwaltung GmbH
1. Geltungsbereich und Definitionen
1.1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen, Fremdbeilagen und andere Werbemittel („AGB“) gelten für alle Aufträge (Ziffer 1.2.1), die ein Auftraggeber (Ziffer 1.2.2) dem Auftragnehmer (Ziffer 1.2.4) erteilt.
1.1.2 Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB ausgeführt; die AGB gelten für alle weiteren Aufträge auch dann, wenn ihre Geltung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
1.1.3 Etwaige besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die z. B. für bestimmte Dienstleistungen oder für Anzeigen in bestimmten digitalen Diensten vorgesehen sind, gelten vorrangig gegenüber diesen AGB. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB.
1.2 In diesen AGB haben die folgenden Ausdrücke die hier festgelegte Bedeutung:
1.2.1 „Auftrag“ ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder Werbemittel in einer Druckschrift und/oder in digitalen Medien des Verlages oder über die Beilegung einer Fremdbeilage zu Druckschriften (ggf. mit paralleler Veröffentlichung im E-Paper) des Verlages.
1.2.2 „Auftraggeber“ sind Werbetreibende (Unternehmen) und sonstige Inserenten, einschließlich Verbraucher.
1.2.3 „Verbraucher“ ist eine „natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“ (§ 13 BGB). Hinweis: Die für Verbraucher bestimmten Informationen zum Widerrufsrecht finden Sie hier: Informationen zum Widerrufsrecht
1.2.4 „Auftragnehmer“ ist die Nordbayerische Anzeigenverwaltung GmbH, Marienstr. 9–11, 90402 Nürnberg, Tel.: 0911 216-2777, E-Mail: werbevermarktung@vnp.de (die Veröffentlichung/Verbreitung der Werbemittel nimmt der Verlag für den Auftragnehmer vor).
1.2.5 „Verlag“ ist der Verlag, der gemäß dem Auftrag für den Auftragnehmer die Veröffentlichung des Werbemittels ausführt.
1.2.6 „Abschluss“ ist ein Rahmenvertrag über rabattierte Anzeigenaufträge mit Mindestabnahme während der Laufzeit.
1.2.7 „Abruf“ ist ein Auftrag, der innerhalb eines Abschlusses erteilt wird.
1.2.8 „Belegungseinheit“ ist ein Werbeträger (Druckschrift oder digitaler Dienst) oder eine Kombination mehrerer Werbeträger (z. B. einzelne lokale Ausgaben oder eine Gesamtauflage), der bzw. die durch einen Auftrag mit Werbemitteln belegt werden kann.
1.2.9 „Werbemittel“ sind Anzeigen, Fremdbeilagen und sonstige Werbemittel.
1.2.10 „Anzeige“ ist eine Printanzeige oder ein digitales Werbemittel.
1.2.11 „Digitaler Dienst“ umfasst alle digitalen Angebote, z. B. Websites, Social-Media-Kanäle, E-Paper, mobile Apps für den Zugang zu Online-Inhalten, Podcasts.
1.2.12 „Printanzeige“ ist eine zur Veröffentlichung in einer Druckschrift (z. B. Zeitungen und Zeitschriften) bestimmte Anzeige, unabhängig davon, ob die Anzeige parallel auch in einem digitalen Dienst veröffentlicht wird.
1.2.13 „Textteilanzeige“ ist eine Printanzeige, die in einer Druckschrift und/oder einem E-Paper so im Textteil platziert ist, dass sie mit mindestens drei Seiten an umgebenden Text (d. h. nicht an andere Anzeigen) angrenzt.
1.2.14 „Fremdbeilage“ ist ein nicht unter der redaktionellen Verantwortung des Verlages produziertes gedrucktes Werbemittel, das Druckschriften des Verlages zum Zweck der Verbreitung beigelegt sowie ggf. parallel im zugehörigen E-Paper veröffentlicht wird.
1.2.15 „Digitales Werbemittel“ ist (i) eine Werbefläche in einem digitalen Dienst, die folgende Elemente enthalten kann: Text; Abbildungen; Tonfolgen; Animationen; audiovisuelle Inhalte; Banner; Schaltflächen oder Wörter/Textpassagen, die per Hyperlink auf Inhalte in einem digitalen Dienst verweisen, die der Auftraggeber an einem anderen Speicherort selbst als Diensteanbieter zum Abruf bereithält oder (ii) ein Audioinhalt oder audiovisueller Inhalt (z. B. Werbespot), der in digitalen Diensten platziert werden kann.
1.2.16 „Auftragsvorgaben“ ist die Gesamtheit der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen einschließlich körperlicher Unterlagen und Dateien.
1.2.17 „Arbeitsergebnis“ ist ein vom Auftragnehmer gemäß Auftrag gestaltetes Werbemittel.
1.2.18 „Arbeitstag“ ist jeder Tag außer Samstagen, Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen; maßgeblich für Feiertage ist der Wohnort bzw. Geschäftssitz der Partei, die innerhalb der nach Arbeitstagen bemessenen Frist eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu erbringen hat.
1.2.19 „Schriftlich“ ist eine Erklärung, die als Brief, E-Mail oder Telefax versendet wird.
2. Vertragsschluss; Erteilung von Aufträgen für Dritte
2.1 Aufträge können dem Auftragnehmer schriftlich, mündlich/telefonisch oder über eine Website des Auftragnehmers oder des Verlages erteilt werden.
2.2 Auftragserteilung durch Werbungsmittler und Werbeagenturen
2.2.1 Die Regelungen dieser Ziffer 2.2 gelten für Werbungsmittler und Werbeagenturen (zusammen: „Mittler“).
2.2.2 Erteilt ein Mittler einen Auftrag, so ist dies im Zweifel ein Auftrag im eigenen Namen und der Auftrag kommt mit dem Mittler selbst als Auftraggeber zustande (§ 164 Abs. 2 BGB). Soll der Werbetreibende Auftraggeber werden, muss der Mittler dies deutlich machen und den Werbetreibenden benennen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, von dem Mittler einen Mandatsnachweis zu verlangen, bevor er die Annahme erklärt.
2.2.3 Mittler sind verpflichtet, gegenüber den Werbetreibenden in Angeboten, Verträgen und Abrechnungen die Preise laut gültiger Preisliste des Auftragnehmers zu verwenden; die veröffentlichten Preise sind den Werbetreibenden ohne Abzug weiterzuberechnen. Mittler dürfen eine vom Auftragnehmer gewährte Mittlungsvergütung (Provision) an Werbetreibende weder ganz noch teilweise weitergeben, sei es in Form von Nachlässen oder Rückvergütungen oder durch Gewährung geldwerter Vorteile.
2.2.4 Aufträge von Mittlern werden zum Grundpreis angenommen. Der Mittler hat nur dann einen Provisionsanspruch, wenn er alle mit der Auftragsabwicklung zusammenhängenden Arbeiten selbst durchführt.
2.3 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag durch eine schriftliche Auftragsbestätigung annimmt oder stillschweigend durch die Ausführung des Auftrags oder Rechnungsstellung.
2.4 Für den Vertragsschluss über eine Website gilt ergänzend:
2.4.1 Der Auftraggeber kann die gewünschte Leistung auswählen und spezifizieren (Art der Anzeige; Medium der Veröffentlichung; ggf. Text einer Textanzeige; ggf. Vorgaben für Größe u. Ä., bei digitalen Werbemitteln auch: Zeitraum der Veröffentlichung), ein Zahlungsmittel auswählen und seine persönlichen Daten (Name, Kontaktdaten, Zahlungsdaten) eingeben. Vor dem Absenden des Auftrags kann der Auftraggeber jederzeit zurückgehen, um seine Auswahl und seine Eingaben zu überprüfen und nötigenfalls zu korrigieren.
2.4.2 Eine verbindliche Erklärung zum Abschluss eines Vertrages gibt der Auftraggeber dadurch ab, dass er die mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftete Schaltfläche betätigt.
2.4.3 Der Auftragnehmer bestätigt den Zugang des Auftrags unverzüglich per E-Mail; diese Zugangsbestätigung ist noch keine Annahme des Auftrags, falls nicht zugleich ausdrücklich die Auftragsannahme erklärt wird.
2.5 Ablehnung von Aufträgen
2.5.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge ohne Angabe der Gründe abzulehnen; der Auftragnehmer erklärt innerhalb von 5 Arbeitstagen entweder die Annahme des Auftrags (ggf. stillschweigend durch Auftragsausführung und/oder Rechnungsstellung, Ziffer 2.3) oder schriftlich die Ablehnung des Auftrags, wenn er diesen aus Kapazitätsgründen oder anderen Erwägungen nicht ausführen will.
2.5.2 Der Auftragnehmer hat nach Vertragsschluss – auch bei ausdrücklicher Auftragsannahme – jederzeit das Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 5.2, wenn einer der dort genannten Gründe vorliegt.
2.6 Rechtzeitige Auftragserteilung; Fixgeschäft
Aufträge für Printanzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen innerhalb einer Druckschrift oder eines digitalen Dienstes veröffentlicht werden sollen, sowie Aufträge über die Veröffentlichung digitaler Werbemittel, die erklärtermaßen ausschließlich während eines bestimmten Zeitraumes veröffentlicht werden sollen, d. h. dass der Zeitpunkt für den Auftraggeber so entscheidend ist, dass eine spätere Veröffentlichung keine Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht mehr darstellt (§ 275 BGB, „absolutes Fixgeschäft“), müssen spätestens bis zu dem im Auftrag vereinbarten Termin (falls kein Termin ausdrücklich vereinbart ist, ist der in den Preislisten mitgeteilte Termin, z. B. der Anzeigenschluss, maßgeblich) beim Auftragnehmer eingehen; nur dann ist sichergestellt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber noch vor Beginn des Veröffentlichungszeitraums mitteilen kann, dass der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Nachteile, die dem Auftraggeber durch die nicht rechtzeitige Erteilung eines Auftrags entstehen.
Dasselbe gilt, wenn eine bestimmter Veröffentlichungszeitpunkt/-zeitraum für den Auftraggeber wesentlich ist und bei der Auftragserteilung ausdrücklich gewünscht wurde (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, „relatives Fixgeschäft“).
3. Besondere Regelungen für Abschlüsse
3.1 Besteht ein Abschluss, ist der Auftraggeber verpflichtet, während der Laufzeit des Abschlusses die Mindestabnahme an Anzeigen abzurufen. Die Laufzeit beträgt, soweit nicht abweichend vereinbart, ein Jahr. Sie beginnt, soweit nicht abweichend vereinbart, mit Zustandekommen des Abschlusses. Die ordentliche Kündigung ist für beide Parteien ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
3.2 Berechnung der Abnahme: Ist die Mindestabnahme als Anzahl von Anzeigen-Millimetern festgelegt, werden die Millimeterzeilen von Textteilanzeigen dem Preis laut Preisliste entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. Ist die Mindestabnahme durch einen anderen Parameter festgelegt, erfolgt die Umrechnung des Umfangs von Flächen oder Veröffentlichungszeiträumen usw. ebenfalls anhand des Preises.
3.3 Verhältnis einzelner Aufträge zu einem Abschluss: Der Auftraggeber ist berechtigt, während der Laufzeit über die Mindestabnahme hinaus Abrufe zu tätigen sowie Aufträge außerhalb des Abschlusses zu erteilen. Besteht ein Abschluss, gilt jeder vom Auftraggeber erteilte Auftrag über eine Leistung der Art, die Gegenstand des Abschlusses ist, als Abruf, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3.4 Rabattierung: Der Auftragnehmer gewährt – vorbehaltlich Ziffer 3.6 bei Nichterreichen der Mindestabnahme – für alle Abrufe den im Abschluss vereinbarten Rabatt. Für einzelne Abrufe wie z. B. Sonderseiten können im Einzelfall vom Abschluss abweichende Konditionen vereinbart werden. Für Aufträge außerhalb eines bestehenden Abschlusses gelten – vorbehaltlich Ziffer 3.5.2 – die üblichen Konditionen.
3.5 Abschlüsse und Aufträge für bestimmte Belegungseinheiten
3.5.1 Für jede Belegungseinheit ist ein gesonderter Abschluss zu tätigen.
3.5.2 Besteht ein Abschluss nur für die Gesamtausgabe und wird ein Auftrag für eine Einzelausgabe erteilt, wird der Auftrag in entsprechender Anwendung der im Abschluss vereinbarten Konditionen rabattiert; der Auftrag wird jedoch nicht als Abruf gewertet und bleibt daher bei der Berechnung der kumulierten Abnahme außer Ansatz.
3.6 Nichterreichen der Mindestabnahme: Hat der Auftraggeber durch die kumulierte Abnahme (Ziffer 3.5.2) die Mindestabnahme nicht bis zum Ende der Laufzeit abgerufen (maßgeblich ist der Zeitpunkt des letzten Abrufs, nicht die Veröffentlichung der Anzeige), nimmt der Auftragnehmer eine Neuberechnung der Rabatte für sämtliche Abrufe vor. Dafür gelten die im Abschluss vereinbarten Konditionen, ansonsten die in Preislisten genannten Konditionen für Abschlüsse. Die sich ergebende Differenz stellt der Auftragnehmer nach dem Ende der Laufzeit in Rechnung. Die Neuberechnung des Rabatts erfolgt nicht, wenn Abrufe aufgrund Höherer Gewalt (Ziffer 7) oder aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Auftragnehmers und/oder des Verlages nicht ausgeführt wurden.
3.7 Im Übrigen gelten für Abrufe die Regelungen über Aufträge.
4. Stornierung eines Auftrags; Deaktivierung von digitalen Werbemitteln
4.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber das Recht zur Stornierung (Kündigung) eines Auftrags unter den folgenden Voraussetzungen.
4.2 Eine Stornierung des Auftrags muss schriftlich erfolgen und dem Auftragnehmer bis spätestens zum Anzeigenschluss für die zur Veröffentlichung bestimmte Ausgabe zugehen.
4.3 Der Auftraggeber kann ein bereits veröffentlichtes digitales Werbemittel jederzeit vor Ablauf der vereinbarten Dauer der Veröffentlichung deaktivieren lassen; dies stellt jedoch keine Stornierung des Auftrags dar.
4.4 Sind bis zum Zugang der Stornierung bereits Satzkosten angefallen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese dem Auftraggeber nach Zeitaufwand in Rechnung zu stellen; er ist berechtigt, diese Kosten mit einer Rückerstattung zu verrechnen.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; Haftungsfreistellung
5.1 Auftragsvorgaben
5.1.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dem Auftragnehmer die Auftragsvorgaben rechtzeitig (Ziffer 2.6), vollständig, inhaltlich richtig, in technisch einwandfreier Qualität und, soweit im Auftrag vereinbart, in der vereinbarten Form (z. B. Dateiformat) und auf dem vereinbarten Übertragungsweg bereitzustellen. Die Auftragsvorgaben müssen den Erfordernissen des Verlages entsprechen und für die vertragsgemäße Ausführung des Auftrags vollständig geeignet sein; die Erfordernisse des Verlages werden durch technische Angaben in den Aufträgen und Preislisten verbindlich festgelegt.
5.1.2 Der Auftragnehmer ist nur im Umfang von Ziffer 8.1 zur Prüfung der erhaltenen Auftragsvorgaben verpflichtet; er kann jederzeit die fehlende Eignung zur Auftragsausführung geltend machen, wenn er diese erkennt.
5.1.3 Bei Fremdbeilagen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Muster zur Prüfung vorzulegen.
5.1.4 Kann eine Fremdbeilage durch Format und Aufmachung bei einem durchschnittlichen Leser den Eindruck erwecken, es handle sich um einen Bestandteil der Druckschrift (bzw. des E-Papers), oder enthält sie Anzeigen Dritter oder sind Auftragsvorlagen aus anderen Gründen nicht rechtlich unbedenklich (Ziffer 5.5), sind sie nicht zur Auftragsausführung geeignet.
5.1.5 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Druckvorlagen nach DIN ISO 12647-3 (Norm für den standardisierten Zeitungsdruck, die alle qualitätsrelevanten Parameter im Herstellungsprozess definiert) zur Verfügung. Ein farbverbindlicher Proof ist bei mehrfarbigen Anzeigen Bestandteil der Auftragsvorgaben. Sollte keine verbindliche Farbvorlage rechtzeitig vorhanden sein, liegt die Farbgebung im Druck im billigen Ermessen des Verlages. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Auflösung der von ihm bereitgestellten Bilddaten für die gewünschte Größe der Printanzeige ausreichend ist.
5.1.6 Bei der Bereitstellung von Dateien hat der Auftraggeber dem neuesten technischen Stand entsprechende Virenschutzsoftware einzusetzen. Mit Schadsoftware verseuchte Dateien gelten als technisch mangelhaft; verseuchte Dateien dürfen der Auftragnehmer oder der Verlag zudem sofort löschen und gemäß Ziffer 5.2 innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz fordern.
5.2 Zurückweisung von Auftragsvorgaben; Rücktrittsrecht
5.2.1 Der Auftragnehmer kann Auftragsvorgaben wegen fehlender technischer Eignung zur Auftragsausführung oder aus inhaltlichen Gründen innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Erhalt der Auftragsvorgaben zurückweisen. Bei fehlender technischer Eignung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Regel auffordern, den zur Zurückweisung berechtigenden Umstand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
5.2.2 Nach fruchtlosem Fristablauf oder bei Zurückweisung aus inhaltlichen Gründen kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber über die Rückerstattung einer bereits geleisteten Zahlung hinaus Ansprüche zustehen.
5.2.3 Der Verlag ist berechtigt, Zurückweisung, Fristsetzung und/oder Rücktritt im Namen des Auftragnehmers zu erklären.
5.3 Änderungen durch den Auftraggeber: Etwaige Änderungen der Auftragsvorgaben müssen ebenfalls rechtzeitig (Ziffer 2.6) mitgeteilt werden. Auch bei rechtzeitig mitgeteilten Änderungen werden für bereits gesetzte Anzeigen Satzkosten nach Zeitaufwand berechnet.
5.4 Verzögerungen aufgrund von Auftragsvorgaben und nachträglichen Änderungen: Entstehen aufgrund verspäteter oder inhaltlich oder technisch mangelhafter Auftragsvorgaben, einer Änderung der Auftragsvorlagen oder einer vom Auftraggeber veranlassten nachträglichen Änderung am Arbeitsergebnis Verzögerungen, oder kann aus den genannten Gründen die Veröffentlichung in einer bestimmte Ausgabe oder Nummer oder ein bestimmter Veröffentlichungszeitpunkt/-zeitraum (Ziffer 2.6) nicht erreicht werden, oder ist eine verbindlich vereinbarte Platzierung nicht mehr möglich, geht dies zu Lasten des Auftraggebers. Zusätzlich angefallene Kosten werden dem Auftraggeber nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung von Schadensersatz, z. B. für Maschinenstillstand, durch den Auftraggeber oder den Verlag bleibt vorbehalten. Bei einem Auftrag über die Produktion eines Werbemittels (Ziffer 9) teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zeitnah einen angemessenen neuen Termin für die Ablieferung des Arbeitsergebnisses mit.
5.5 Rechtliche Unbedenklichkeit der Auftragsvorgaben; Folgen von rechtlichen Mängeln
5.5.1 Der Auftraggeber versichert, dass seine Auftragsvorgaben, insbesondere die von ihm gelieferten Vorlagen für Texte und Bilder, rechtlich unbedenklich sind, d.h. dass ihre auftragsgemäße Verwendung einschließlich der Veröffentlichung der Anzeige (Verbreitung in Druckschriften und/oder öffentliche Zugänglichmachung in digitalen Diensten; siehe auch Ziffer 6.3) nicht gegen Gesetze und/oder behördliche Bestimmungen oder gerichtliche Verbote verstoßen oder Rechte Dritter, z.B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, verletzen, sowie dass er alle erforderlichen Genehmigungen und Nutzungsrechte (einschließlich Schriftlizenzen) eingeholt hat.
5.5.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, die darauf beruhen, dass die Auftragsvorgaben nicht den Anforderungen nach Ziffer 5.5.1 entsprechen.
5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten der Veröffentlichung einer zulässigen Gegendarstellung zu tragen; maßgeblich ist der bei Veröffentlichung der Gegendarstellung gültige Anzeigenpreis laut Preisliste.
5.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er wegen einer Anzeige eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat oder wenn er durch eine gerichtliche Entscheidung zur Unterlassung verpflichtet worden ist. Erhält der Auftraggeber eine Abmahnung infolge einer Anzeige, die der Auftragnehmer oder der Verlag ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber geändert hat, informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer über diesen Sachverhalt, bevor er weitere Schritte einleitet, z. B. Rechtsberatung in Anspruch nimmt, oder sich der Abmahnung unterwirft.
5.8 Nichtvornahme oder Beendigung der Veröffentlichung: Der Auftragnehmer und der Verlag sind jederzeit berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber die Veröffentlichung der Anzeige zu unterlassen oder die Verbreitung einer Printanzeige oder Fremdbeilage zu beenden, oder digitale Werbemittel zu sperren oder zu löschen, wenn sie Kenntnis davon erhalten, dass die Anzeige nicht den Anforderungen nach Ziffer 5.5.1 entspricht; der Auftraggeber hat dann keine Ansprüche wegen der Nichtausführung des Auftrags.
6. Ausführung von Aufträgen
6.1 Stets verbindliche Vorgaben: Die im Auftrag vereinbarten Vorgaben für die Art der Anzeige, das Medium der Veröffentlichung und bei digitalen Werbemitteln der Zeitraum der Veröffentlichung sind für den Auftragnehmer verbindlich.
6.2 Platzierungswünsche und ähnliche Vorgaben; Ermessensausübung des Aufragnehmers
6.2.1 Der Auftraggeber kann Wünsche zur Platzierung der Anzeige äußern; diese sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindlich sind nur solche Vorgaben für den Ort der Veröffentlichung, die der Auftragnehmer ausdrücklich als mögliche Vorgaben angeboten hatte und die der Auftraggeber daraus ausgewählt hat. Der Auftragnehmer entscheidet nach billigem Ermessen über die Platzierung der Anzeige, ggf. im Rahmen der verbindlichen Vorgaben.
6.2.2 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird eine Printanzeige in der nach der Art der Printanzeige üblichen Abdruckhöhe veröffentlicht. Für die Vergütung ist die tatsächliche Abdruckhöhe maßgeblich. Für die Farbgebung gilt Ziffer 5.1.5.
6.2.3 Rubrizierte Anzeigen werden auch ohne ausdrückliche Vereinbarung in der jeweiligen Rubrik (Print und/oder im digitalen Dienst) veröffentlicht. Der Verlag ist berechtigt, eine falsche Rubrizierung ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber zu korrigieren und den Auftrag entsprechend auszuführen.
6.2.4 Der Verlag ist berechtigt, eine Anzeige, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar ist, mit dem Wort „Anzeige“ zu kennzeichnen, um seine presserechtlichen Pflichten zu erfüllen.
6.2.5 Der Verlag ist berechtigt, orthografische Fehler ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber zu korrigieren.
6.2.6 Im Falle von fehlerhaften Texten, deren Veröffentlichung als Anzeige erkennbar nicht dem mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers entspräche (z. B. aufgrund sinnentstellender Fehler oder grober sprachlicher Mängel) ist der Verlag berechtigt, Änderungen ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber vorzunehmen, wenn der Auftrag ein absolutes oder relatives Fixgeschäft (Ziffer 2.6) ist und eine Rücksprache aus Zeitgründen nicht möglich ist und die Anzeige sonst nur unverändert oder gar nicht veröffentlicht werden könnte.
6.3 Parallele Veröffentlichung
6.3.1 Eine Printanzeige wird stets parallel in der E-Paper-Ausgabe veröffentlicht.
6.3.2 Der Verlag darf eine Printanzeige ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber parallel in digitalen Diensten des Verlages veröffentlichen. Hierauf besteht kein Anspruch, es sei denn, dass die parallele Veröffentlichung ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.
6.4 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Ausschluss von Anzeigen von Mitbewerbern in demselben Medium und derselben Ausgabe oder sonstigen Konkurrenzschutz.
6.5 Korrekturabzüge/Previews
6.5.1 Korrekturabzüge (von Printanzeigen) bzw. Previews (von digitalen Werbemitteln oder von Anzeigen, die gemäß Ziffer 9 vom Auftragnehmer gestaltet werden) werden nur bereitgestellt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
6.5.2 Sind Korrekturabzüge/Previews vereinbart, gelten, soweit nicht abweichend vereinbart, zwei Korrekturschleifen als Teil der vereinbarten Leistungen. Auf Wunsch des Auftraggebers können weitere Korrekturschleifen erfolgen; diese werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
6.5.3 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesendeten Korrekturabzüge bzw. freigegebenen Previews. Der Auftragnehmer berücksichtigt alle Korrekturen, die ihm innerhalb der vereinbarten Frist oder – falls keine Frist vereinbart wurde – innerhalb der bei der Übersendung des jeweiligen Korrekturabzugs/Previews vom Auftragnehmer gesetzten Frist mitgeteilt werden.
6.6 Anzeigenbeleg/Bescheinigung: Bei Printanzeigen stellt der Auftragnehmer auf Wunsch einen digitalen Anzeigenbeleg über einen Link zum Abruf bereit. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung bzw. den Veröffentlichungszeitraum der Anzeige. Ist der Auftraggeber Verbraucher und/oder besteht die Anzeige ausschließlich aus Fließtext, besteht kein Anspruch auf einen Beleg/ eine Bescheinigung.
6.7 Physische Datenträger werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesendet. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.
7. Höhere Gewalt
7.1 Ist einer Partei die Erbringung einer vertraglichen Leistung aufgrund Höherer Gewalt vorübergehend unmöglich, werden die beiderseitigen Leistungspflichten ausgesetzt (d. h. ohne die Erbringung seiner Leistung(en) erwirbt der Auftragnehmer auch keinen Anspruch auf die entsprechende Vergütung). Diese Aussetzung gilt, bis das Leistungshindernis wegfällt; anschließend ist die betroffene Leistung innerhalb einer angemessenen Frist, nachzuholen; der Leistungszeitpunkt verschiebt sich somit um die Dauer dieser Frist. Die Veröffentlichung/Verbreitung einer Anzeige oder Fremdbeilage kann in jedem Fall frühestens mit dem jeweils nächsten oder übernächsten regulären Erscheinungszeitpunkt der gebuchten Ausgabe(n) erfolgen; die angemessene Frist für die Nachholung endet daher erst mit der nächsten bzw. übernächsten Ausgabe. Besteht die Belegungseinheit aus Ausgaben mit unterschiedlichen Erscheinungszeitpunkten, erfolgt die Veröffentlichung/Verbreitung daher ggf. zu mehreren Zeitpunkten.
7.2 Die von einem Ereignis Höherer Gewalt an der Erfüllung einer Leistungspflicht gehinderte Partei hat, sobald ihr dies möglich ist, der anderen Partei diesen Umstand und den voraussichtlichen Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem – gemäß der angemessenen Verschiebung des Leistungszeitpunkts (Ziffer 7.1) – die Leistung nachgeholt werden kann.
7.3 Dauert das Leistungshindernis bereits länger als 5 Arbeitstage an oder ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Leistung sich – ggf. aufgrund der Regelung in Ziffer 7.1 – um mindestens eine Woche, bei wöchentlich erscheinenden Publikationen um mindestens zwei Wochen, verschiebt, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung, d. h. ohne Nachfrist, zu kündigen. Dasselbe gilt, wenn der Auftrag ein relatives Fixgeschäft (Ziffer 2.6) ist.
7.4 Hat der Auftragnehmer vor dem Zugang der Kündigung bereits eine Teilleistung erbracht, kann er den Teil der Vergütung verlangen, der dem Wert der Teilleistung entspricht. Gehört zu den Leistungen des Auftragnehmers die Einräumung von Nutzungsrechten, gelten hinsichtlich der Teilleistung die vereinbarten Nutzungsrechte als eingeräumt.
7.5 Ist der Auftrag ein absolutes Fixgeschäft (Ziffer 2.6), entfallen die Leistungspflicht des Auftragnehmers und die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung, ohne dass es einer Erklärung bedarf. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall gleichwohl den Rücktritt vom Vertrag erklären; Ziffer 4 (Stornierung) und Ziffer 7.4 (Vergütung für Teilleistungen) gelten dann jedoch nicht.
8. Umfang der Leistungen des Auftragnehmers
8.1 Prüfung der Auftragsvorgaben
8.1.1 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht zur Prüfung der Auftragsvorgaben auf Vollständigkeit, ausreichende technische Qualität, inhaltliche Mängel, rechtliche Unbedenklichkeit usw. verpflichtet.
8.1.2 Ziffer 8.1.1 gilt nicht für offensichtlich beschädigte Unterlagen oder Dateien und für die technische Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorgfältig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss.
8.1.3 Der Auftraggeber ist nicht zur Aufbereitung technisch mangelhaft angelieferter Daten verpflichtet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
8.1.4 Bei Fremdbeilagen ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, das vorgelegte Muster zu prüfen und innerhalb der in Ziffer 5.2.1 genannten Frist ab Erhalt des Musters zu erklären, ob er das Muster billigt oder zurückweist; im Übrigen gilt Ziffer 5.
8.2 Rechteklärung: Der Auftragnehmer ist zur Rechteklärung hinsichtlich von ihm selbst beschaffter Inhalte (z. B. Stockfotografie, -video, -musik) und selbst hergestellter Inhalte (insbesondere der Rechte der beteiligten Urheber, ausübenden Künstler und sonstigen Leistungsschutzberechtigten sowie der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen) nur verpflichtet, soweit die Beschaffung bzw. Herstellung solcher Inhalte Gegenstand des Auftrags ist, also insbesondere bei einem Auftrag über die Produktion eines Werbemittels (Ziffer 9). Zur Rechteklärung an Drittinhalten ist der Auftraggeber darüber hinaus nur dann verpflichtet, wenn die Rechteklärung im Auftrag ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist.
8.3 Eigene Verantwortung des Auftraggebers: Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen – vorbehaltlich Ziffer 8.1 und 8.2 – nicht die Einholung erforderlicher Genehmigungen oder Nutzungsrechte oder die rechtliche Prüfung der Auftragsvorgaben und in keinem Fall eine rechtliche Beratung. Die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten des Auftraggebers (unter anderem Impressum, Datenschutzerklärung, Informationspflichten gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz), die Erfüllung von Prüfungspflichten beim Verlinken von Inhalten Dritter oder bezüglich nutzergenerierter Inhalte und die Beachtung medienrechtlicher Vorschriften (z. B. Jugendschutzrecht, Trennungsgebot zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung) obliegen allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinzuweisen.
8.4 Chiffreanzeigen
8.4.1 Bei Chiffreanzeigen wendet der Auftragnehmer für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen kann der Auftragnehmer zurücksenden; er ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
8.4.2 Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten, insbesondere solchen, die nicht unmittelbar anzeigenbezogen sind, sowie Massenzuschriften ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 300 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
8.4.3 Der Auftragnehmer legt die Identität des Auftraggebers einer Chiffreanzeige nicht offen, außer wenn er rechtlich dazu verpflichtet ist.
8.4.4 Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer einzelvertraglich als Vertreter das Recht einräumen, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen.
8.4.5 E-Mails, die als Reaktion auf eine Chiffreanzeige an ein elektronisches Postfach des Verlages gesendet werden, werden in ausgedruckter oder elektronischer Form an den Auftraggeber weitergeleitet.
9. Besondere Bestimmungen für die Produktion von Werbemitteln
9.1 Gegenstand eines Auftrags kann auch sein, dass das zu veröffentlichende Werbemittel vom Auftragnehmer anhand der Vorgaben des Auftraggebers produziert wird. Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen dabei die Konzeption, Gestaltung und technische Umsetzung.
9.2 Ausführung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistung nach billigem Ermessen durch eigene qualifizierte Mitarbeiter oder durch ebenso geeignete Dritte zu erbringen. Der Auftraggeber darf auch generative Künstliche Intelligenz (KI) einsetzen, wenn er dem Auftraggeber bei Ablieferung des Arbeitsergebnisses mitteilt, welche Teile/Elemente des Arbeitsergebnisses unter Einsatz von KI erstellt wurden.
9.3 Gestalterische Freiheit: Der Auftraggeber erkennt an, dass der Auftragnehmer bzw. die konkret tätig werdende Person bei kreativen Leistungen wie der Erstellung von Konzepten, Text, Bild, Ton und Video gestalterische Freiheit hat. Ein Arbeitsergebnis, das den im Auftrag vereinbarten inhaltlichen Vorgaben und den branchenüblichen Qualitätsstandards entspricht, ist daher vertragsgemäß; eine bloße Abweichung von subjektiven ästhetischen Präferenzen des Auftraggebers begründet keinen Mangel.
9.4 Abnahme: Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb einer Woche ab Ablieferung des Arbeitsergebnisses die Abnahme zu erklären. Erklärt der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist schriftlich die Abnahme oder die Verweigerung der Abnahme unter Angabe konkreter Mängel, gilt die Abnahme als erteilt.
9.5 Zusätzlicher Zeitaufwand: Soweit Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderungen angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, welche nicht Gegenstand des Auftrags sind, vom Auftraggeber veranlasst sind, werden diese gesondert nach Zeitaufwand berechnet.
9.6 Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Leistungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden nach Zeitaufwand berechnet. Dies gilt insbesondere für Änderungen, die angesichts der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers (Ziffer 9.3) keine Beseitigung von Mängeln sind, sondern auf den Wünschen des Auftraggebers beruhen.
9.7 Nutzungsrechte: Soweit nicht im Auftrag ausdrücklich weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt werden, gilt:
9.7.1 Einfaches Nutzungsrecht: Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber am Arbeitsergebnis lediglich das nicht ausschließliche, auf den vereinbarten Veröffentlichungszeitraum befristete Recht ein, das Arbeitsergebnis in dem Umfang in gedruckter Form vervielfältigen und verbreiten zu lassen und/oder das Arbeitsergebnis digital vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie dies für die auftragsgemäße Veröffentlichung durch den Verlag erforderlich ist.
9.7.2 Unzulässige Nutzungen: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Arbeitsergebnis in irgendeiner Form zu verändern (Kürzung oder sonstige Textänderungen, Übersetzung, Farbänderungen, Nutzung von Ausschnitten, Verbindung mit anderen Elementen wie z. B. Synchronisation von Bewegtbildern mit Ton, Einblenden von Text in eine Abbildung oder Bewegtbilder usw.), das Arbeitsergebnis durch Dritte nutzen zu lassen oder Nutzungsrechte daran einzuräumen oder zu übertragen.
9.7.3 Ausschluss der Überlassung an Mitbewerber: Ist dem Auftraggeber laut Auftrag auch das Recht eingeräumt, das Arbeitsergebnis durch Dritte nutzen zu lassen, Dritten Unternutzungsrechte daran einzuräumen und/oder seine Nutzungsrechte Dritten zu übertragen, gilt dies nicht für Dritte, die Mitbewerber des Auftragnehmers und/oder des Verlages sind. Ist der Auftraggeber im Zweifel, hat er vorab mit dem Auftragnehmer zu klären, ob ein bestimmter Dritter Mitbewerber des Auftragnehmers oder des Verlages ist.
10. Gewährleistung und Rechte des Auftraggebers
10.1 Der Verlag stellt Druckwerke mit Fremdbeilagen nach billigem Ermessen durch eigene Zusteller oder per Post zu. Der Verlag übernimmt dabei keine Gewähr für einen in jedem Fall erfolgreichen Postversand; der Verlust einzelner Fremdbeilagen auf dem Vertriebsweg stellt keinen Mangel dar.
10.2 Der Auftragnehmer gewährleistet bei Printanzeigen die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Auftragsvorgaben gegebenen Möglichkeiten; bei Fremdbeilagen, für die eine bestimmte Papierqualität ausdrücklich vereinbart ist, die branchenübliche Druckqualität im Rahmen der durch die Auftragsvorgaben gegebenen Möglichkeiten.
10.3 Verteilquote: Der Verlag strebt die Einhaltung einer Verteilquote für wöchentliche Anzeigenblätter von 90 bis 95% der erreichbaren Haushalte im Verbreitungsgebiet an und kontrolliert die Einhaltung dieser Verteilquote selbst oder durch den mit der Verteilung beauftragten Dienstleister stichprobenartig. Branchenübliche Abweichungen von dieser Verteilquote begründen keine Gewährleistungsansprüche.
10.4 Verfügbarkeit digitaler Werbemittel
10.4.1 Der Auftragnehmer gewährleistet bei digitalen Werbemitteln eine Verfügbarkeit von 95 % der Zeit im monatlichen Mittel; geringfügigere Unterbrechungen der (fehlerfreien) Abrufbarkeit stellen keinen Mangel dar. Geplante Auszeiten für Wartungsarbeiten und Software-Updates finden nach Möglichkeit während nutzungsarmer Zeiten statt.
10.4.2 Ist die Veröffentlichung eines digitalen Werbemittels für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Tag vereinbart („Tagesfestplatzierung“), gewährleistet der Auftragnehmer eine Verfügbarkeit von 95 % des Veröffentlichungszeitraums.
10.4.3 Ist eine bestimmte Anzahl von Abrufen des digitalen Werbemittels („Ad Impressions“) vereinbart, gewährleistet der Auftragnehmer die Erreichung der vereinbarten Ad Impressions; der Auftragnehmer kann erforderlichenfalls in Absprache mit dem Auftraggeber den Veröffentlichungszeitraum verlängern und/oder die Platzierung optimieren, um die vereinbarten Ad Impressions zu erreichen.
10.5 Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlicher, unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe einer Printanzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde, innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist. Dies gilt entsprechend für eine Verlängerung, wenn ein digitales Werbemittel während des vereinbarten Veröffentlichungszeitraums (vorübergehend) nicht oder nicht fehlerfrei abrufbar war. Wird innerhalb der Frist keine Ersatzanzeige veröffentlicht oder ist diese erneut mangelhaft, kann der Auftraggeber Zahlungsminderung wählen oder vom Auftrag zurücktreten.
10.6 Die genannten Gewährleistungsrechte bestehen nicht, soweit die nicht vertragsgemäße Auftragsausführung darauf beruht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, wenn Mängel der Auftragsvorgaben erst beim Druck erkennbar waren; bei Wiederholungsanzeigen, wenn der Auftraggeber Mängel nicht so rechtzeitig vor der nächsten Schaltung gerügt hat, dass die Beseitigung bis dahin mit zumutbarem Aufwand möglich war.
10.7 Ist der Auftraggeber Kaufmann (§ 1 HGB), kann er offensichtliche Mängel nur innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige – bei digitalen Werbemitteln ab dem Ende des Veröffentlichungszeitraums – geltend machen; die Verjährung beträgt 12 Monate nach dem für die Ausschlussfrist maßgeblichen Zeitpunkt.
11. Vergütung und Rechnungstellung
11.1 Preise richten sich nach der jeweils aktuell gültigen einschlägigen Preisliste.
11.2 Der Auftragnehmer kann von den in den Preislisten genannten Rabattkonditionen und den Preisen für Fremdbeilagen durch individuelle Vereinbarung abweichen.
11.3 Bei einer Änderung der Preise treten die neuen Preise auch bei laufenden Aufträgen mit Veröffentlichung der neuen Preisliste oder zu dem in der neuen Preisliste genannten Zeitpunkt in Kraft. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den Preis ausdrücklich garantiert hat oder wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Zulässige Preisänderungen gemäß § 29 UStG infolge einer Änderung der Mehrwertsteuer bleiben stets vorbehalten.
11.4 Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung geleistet hat, wird die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung der Anzeige gestellt. Der Auftraggeber stimmt allgemein der elektronischen Übermittlung von Rechnungen zu; eine Papierrechnung wird nur auf ausdrückliche Anforderung ausgestellt.
11.5 Der Rechnungsbetrag ist sofort und ohne Abzug fällig, soweit nicht laut Preisliste oder ausdrücklicher Vereinbarung ein bestimmtes Zahlungsziel gilt oder ggf. Skonto für vorzeitige Zahlung gewährt wird. Hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung über eine Website als Zahlungsmittel SEPA-Lastschrift oder Zahlung mit Kreditkarte, Debitkarte oder PayPal gewählt, wird das Zahlungsmittel mit Auftragsbestätigung belastet (Vorauszahlung).
11.6 Bei der Auftragserteilung über eine Website werden die dort angegebenen Zahlungsmittel akzeptiert. Bei der Auftragserteilung durch einen Verbraucher ist nur Zahlung in bar oder per SEPA-Lastschrift möglich.
11.7 Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.
11.8 Der Auftragnehmer ist entsprechend der Höhe der ausstehenden Zahlung zur Zurückbehaltung seiner Leistungen berechtigt; er kann für alle weiteren Leistungen Vorauszahlung verlangen.
11.9 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses die Annahme weiterer Abrufe ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber zunächst alle offenen Rechnungen begleicht und jeweils Vorauszahlung leistet.
12. Haftung
12.1 Die Haftung des Auftragnehmers für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, für eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden), für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aus einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz ist stets unbeschränkt.
12.2 Mit Ausnahme von Personenschäden haftet der Auftragnehmer für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und die Haftung beschränkt sich auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden.
12.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann (§ 1 HGB), haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
12.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten des Verlages sowie der Organe, Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers und des Verlages.
13. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Streitbeilegung
13.1 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Vertragspartner Verbraucher, führt dies nicht dazu, dass der Vertragspartner den Schutz der gesetzlichen Vorschriften des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts verliert, von denen nicht durch Vertrag abgewichen werden darf.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlagert hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bei Klageerhebung unbekannt ist.
13.3 Informationen zur Streitbeilegung für Verbraucher: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Auftragnehmer allerdings nicht gesetzlich verpflichtet oder bereit.